Aktuelle Vertragsverhandlungen zeigen, dass die Sensibilität aller Beteiligten, sachgerecht Betriebs- und Nebenkosten umzulegen, steigt. Im Gewerberaummietrecht sind die gesetzlichen Möglichkeiten, individuell ausgehandelte Aufgaben und umlagefähige Kosten zu verteilen, umfassender. Da sich Eigentümer aber häufig an den Regelungen zum Wohnraummietrecht orientieren, wird dieser Spielraum nicht genutzt. Ganz im Gegenteil: Vielfach wird auf diese Weise sogar systematisch die Basis für Missverständnisse und Meinungsverschiedenheiten gelegt.
Der Umgang mit Betriebs- und Nebenkosten, häufig als zweite Miete bezeichnet, spielt im Mietrecht eine große Rolle. Angesichts steigender Energie- und Infrastrukturkosten wird deren Bedeutung für die Entscheidung, ein Objekt zu mieten, voraussichtlich in Zukunft immer größer. Im Wohnraummietrecht ist umfassend gesetzlich geregelt, welche Betriebskosten umlagefähig sind. Nebenkosten umzulegen ist im Wohnraummietrecht dagegen nicht vorgesehen.
Lesen Sie den kompletten Beitrag von Rödl-&-Partner-Rechtsanwalt Jörg Schielein zur Umlage von Betriebs- und Nebenkosten in der November-Ausgabe der Fachzeitschrift „Der Facility Manager“.
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