Donnerstag, 26. Dezember 2024

Homeoffice-Verordnung zur Pandemie-Bekämpfung

Nein, dieses Rezept hat nicht der Arzt ausgestellt, sondern das Bundesarbeitsministerium: Am Mittwoch den 27. Januar ist die „Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ in Kraft getreten. Hinter dem sperrigen Namen steckt die neue Homeoffice-Verordnung. Sie definiert verschärfte Maßnahmen zur Corona-Prävention in Betrieben – allen voran die Verpflichtung für Arbeitgeber, Homeoffice anzubieten, wo dies möglich ist. Das erklärte Ziel der Verordnung vom 22. Januar ist die größtmögliche Kontaktreduktion in Unternehmen. Sie gilt zunächst bis 15. März 2021.

Homeoffice-Angebot verpflichtend

Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Mitarbeitern anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung (Homeoffice) auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Voraussetzung für die Umsetzung der Homeoffice-Verordnung ist, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind und dass zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung bezüglich Homeoffice getroffen wurde. Dies kann beispielsweise durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder durch eine Betriebsvereinbarung erfolgen. Für die Beschäftigten besteht jedoch keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots.

Mehr Schutz am Arbeitsplatz

Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, werden die Arbeitsschutzbestimmungen durch die neue Verordnung verschärft. So sollen Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherstellen. Bekannte Maßnahmen sind dabei die Reduktion betriebsbedingter Zusammenkünfte mehrerer Personen auf das absolute Minimum oder die Bildung möglichst kleiner fester Arbeitsgruppen sowie zeitversetztes Arbeiten. Besprechungen sollen also beispielsweise nur noch digital abgehalten werden. Wo dies nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber den Schutz der Beschäftigten durch andere Maßnahmen wie Lüften oder geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen sicherstellen.

10 qm pro Mitarbeiter

Eine wichtige Neuerung betrifft die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen: Dabei darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Wenn dies aufgrund der Tätigkeiten nicht möglich ist, müssen die Arbeitgeber auch hier den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.

Mund-Nasen-Schutz

Der Arbeitgeber hat zudem medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn

1. die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können, oder
2. der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, oder
3. bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Die Beschäftigten sind dann verpflichtet die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken zu tragen. Die Verordnung enthält dazu als Anlage eine präzise Beschreibung der einsetzbaren Atemschutzmasken.

Hier können Sie den Volltext der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) mit Bearbeitungsstand 20.01.2021 und der dazugehörigen Kommentierung nachlesen. Zur Veröffentlichung der Verordnung (ohne Kommentar) im Bundesanzeiger vom 22. Januar geht es hier.

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