Donnerstag, 19. Dezember 2024

Homeoffice-Pflicht wird auf Beschäftigte ausgeweitet

So schnell kann ein Gesetzgebungsverfahren auch laufen, wenn alle Beteiligten an einem Strang ziehen, statt sich in monate- und jahrelangen Grabenkämpfen zu zerfleischen: Seit Samstag ist das neue Bundesinfektionsschutzgesetz in Kraft. Es verlängert die mit der aktuellen Corona-Arbeitsschutzverordnung bestehende Verpflichtung für Arbeitgeber, Homeoffice anzubieten, wo immer das technisch und organisatorisch möglich ist, bis 30. Juni. Gleichzeitig nimmt es erstmals auch die Beschäftigten in die Pflicht, dieses Angebot anzunehmen.

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“, heißt es im Gesetzestext. Damit müssen Mitarbeiter, die die technischen und räumlichen Möglichkeiten haben, von zu Hause aus arbeiten. Ein vages „Ach, ich gehe doch lieber ins Büro“ zählt nun nicht mehr.

Verpflichtendes Testangebot vom Arbeitgeber

Die zweite wesentliche Neuerung aus dem Bundesinfektionsschutzgesetzt dient dem besseren Schutz all der Mitarbeiter, die weiterhin ihren Arbeitsplatz aufsuchen müssen. Ihnen muss der Arbeitgeber laut der Verordnung mindestens einen Corona-Test pro Woche anbieten. Für Gruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sind zwei Testangebote pro Woche ausdrücklich vorgeschrieben. Den Arbeitnehmern steht es hier jedoch frei, das Testangebot anzunehmen. Arbeitgeber müssen die Beschaffung und Bereitstellung dokumentieren.

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